Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise/Bezahlung

Alle Preise sind in CHF.

Ich bin medizinischer Masseur mit Meisterprüfung und Komplementär Therapeut. Daher rechne ich mit Ihnen direkt ab, nach jeder Sitzung oder spätestens nach neun Behandlungen.

Abweichung der Termin und Behandlungszeit

Es werden 30 bzw. 60 Minuten Verrechnet und 25 bzw. 50 Minuten Behandelt, da die Differenz in der Aktenkunde, Dokumentation und Vorbereitung laut Vorgabe der Krankenkassen investiert werden muss.

Absage

Bei versäumten Terminen bzw. nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagten Terminen, müssen wir Ihnen die reservierte Zeit in Rechnung stellen.

Daher bitten wir unsere Kundinnen und Kunden ausdrücklich, Termine die nicht wahrgenommen werden können, rechtzeitig – mindestens 24 Stunden vorab – abzusagen.

Kurzfristige Absage, 24 - 8 Stunden vor Termin = 50 %
Absage 8 Stunden vor Termin und Nichterscheinen = 100 %

Pünktlichkeit/Verspätung

Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren wir individuelle, feste Behandlungstermine. Diese Termine sind nur und ausschliesslich für Sie reserviert. Bei verspätetem Erscheinen können wir daher die Behandlungszeit nicht verlängern.

Nach 14 Tagen: 1. Mahnung CHF 0.00 zu bezahlen innert 7 Tage

Nach 7 Tagen: 2. Mahnung CHF 40.00 zu bezahlen innert 7 Tage

Nach 7 Tagen: 3. Mahnung CHF 250.00 zu bezahlen innert 7 Tage

Nach 7 Tagen: Betreibung

Schriftliche Korrespondenz

Da das erstellen und beantworten von Briefen ein grösserer Aufwand ist verrechnen wir dafür CHF 250.00 pro versendetem Brief.

Datenschutz

Sämtliche Behandlungen unterliegen der Schweigepflicht. Kundendaten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Auskünfte gehen nur mit vorgehende Einwilligung des Patienten ausgenommen Betreibung bzw. Inkassobüro wo der Patient bei Anmeldung unterrichtet wurde und mit seiner Unterschrift eingewilligt hat. Mit seiner Unterschrift nimt der Patient die Behandlung an, und erteilet uns die Erlaubnis Patientendaten für Abklärungen bei seinem Hausarzt oder Krankenkasse oder die Rechnungsstellung (Inkasso) weiterzuleiten. Auch Änderungen seines Gesundheitszustands ist unverzüglich zu melden.

Krankenkasse

Mit einer Zusatzversicherung, kann die Therapie über die Krankenkasse ganz oder teilweise verrechnet werden. Jede Patientin, jeder Patient muss sich selber bei seiner Krankenkasse vorgängig erkundigen, ob die ausgewählte Behandlungsmethode von ihrer/seiner Zusatzversicherung übernommen wird und ob die behandelnde Therapeutin bzw. der behandelnde Therapeut von der Krankenkasse anerkannt ist ( jede Krankenkasse vergütet ausschliesslich Behandlungen gemäss ihrem Leistungskatalog). Bei der SUVA müssen Sie vor Behandlungsbeginn eine Kostengutsprache einholen. Da es von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist und wird jeweils im Einzelfall beurteilt. Weitere Details finden Sie unter der jeweiligen Methodengruppe, bei www.emr.ch oder Ihrer Krankenkasse.

SUVA Richtlinien [13.07.2016]

Leistungsvergütung und Handhabung für med. Masseure eidg. FA

Die SUVA vergütet Behandlungen entsprechend Artikel 10 UVG [Unfallversicherungsgesetz], welcher aussagt, dass eine versicherte Person Anspruch hat auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.

Behandlungen durch Med. Masseure eidg. FA verstehen sich als Ergänzung zu wissenschaftlich begründeten Behandlungsmethoden [Schulmedizin]. Sie werden wie folgt vergütet:

Vergütung pro Fall:
Eine Serie à höchstens 9 Behandlungen, maximal CHF 55.— pro Sitzung, unabhängig der geleisteten Behandlungsdauer.

Die Erfolgskontrolle findet innerhalb der SUVA, im Rahmen der normalen Schadenverlaufsüberwachung statt.

Voraussetzung für eine Kostenübernahme:
- Eine ärztl. Verordnung muss stets vorliegen und der Unfall muss gemeldet sein bei der SUVA

- Die Rechnung geht an den Patienten, das Doppel wird vom Patienten der SUVA zur Rückvergütung zugeschickt

Option Therapieverlängerung:
Je nach interner Wirksamkeitsprüfung bei der SUVA besteht die Möglichkeit, dass Therapien über die 9 Behandlungen hinaus übernommen werden. Für die Sicherstellung der Finanzierung des genannten Betrages durch die SUVA ist die frühzeitige Kommunikation des Med. Masseures eidg. FA mit dem behandelnden Arzt [bezüglich neuer Verordnung] - und ebenfalls mit dem Patienten, welcher die Leistung im Falle einer Ablehnung finanziell trägt, von entscheidender Bedeutung.

Grundsätzlich:
Der Med. Masseure eidg. FA muss den Patienten vor Beginn der Behandlung darauf aufmerksam machen, dass die Behandlungskosten durch ihn selber übernommen werden müssen und dass die SUVA nach Einsenden der Rechnungskopie höchstens die oben genannten Kosten übernimmt. Die Abklärung des Patienten, ob allenfalls ein Zusatzversicherung oder seine Krankenkasse den Rest finanziert, ist ihm selber überlassen, falls er das Geld nicht selber ausgeben möchte.

Militärversicherung:
Die SUVA erledigt die Aufgaben für die Militärversicherung, dadurch bestehen aber ein paar Unterschiede bezüglich Handhabung / Leistungsvergütung seitens der Militärversicherung gegenüber der SUVA.
Was diesbezüglich aber festgehalten werden kann, ist, dass das Vorgehen bei der Militärversicherung ähnlich der, der SUVA ist.

Sicherheit

Das Gesamte Areal und Gebäude wird 24 Stunden von der Sidenzia AG Video überwacht. Der Eingangsbereich der Praxis von Therapie Mantovanis GmbH. Mit betreten der Praxis willigen Sie damit ein. 

Anreise oder Parkieren ist in eigener Sache.